BAND-Webinar zu Wachstumsfinanzierung im Tandem mit größter Börse Europas Euronext
Tanja Aschenbeck stellt STOs als spannende Alternative zu Börsengang vor.
Tanja Aschenbeck stellt STOs als spannende Alternative zu Börsengang vor.
Nach wie vor bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der (aufsichts-)rechtlichen Einordnung von Token. Doch auch in praktischer Hinsicht stand bislang in den Sternen: Was prüft die BaFin denn eigentlich, wenn sie einen Initial Coin Offering („ICO“) bzw. Security Token Offering („STO“) bzw. Token-basierte Dienstleistungen beurteilt? Welche Unterlagen müssen Beteiligte der BaFin vorlegen, um ihr Vorhaben untersuchen zu lassen? Auf diese Ungewissheit hat die BaFin mit ihrem neuesten Merkblatt vom 16. August 2019 („Merkblatt“) reagiert. Das Merkblatt bringt inhaltlich hinsichtlich der regulatorischen Einordnung von ICOs/STOs/Token und der diesbezüglichen Verwaltungspraxis der BaFin keine wesentlichen Neuerung mit sich, auch wenn es erstmals konsolidierte Stellungnahme zu Prospekt- und Erlaubnispflichten beinhaltet. Allerdings liefert die BaFin mit dem Merkblatt erstmals eine praktische Handhabe, die es Markt-teilnehmern erleichtern soll, Ihr Vorhaben aufsichtsrechtlich einschätzen zu lassen.
Virtuelle Token lassen sich gemeinhin in drei Kategorien einteilen: „Payment-Token“, „Utility-Token“ und „Security Token“. Insbesondere letztere können unter Umständen aufsichtsrechtlich als Wertpapiere eingeordnet werden. Dass die BaFin kürzlich einen ersten Wertpapierprospekt bei einem Security Token Offering gebilligt hat, zeigt die wachsende Relevanz der (aufsichts-)rechtlichen Einordnung eines Token als Wertpapier.
Sowohl BVI als auch DK haben in ihren Stellungnahmen den Plan der Bundesregierung, im Rahmen der Blockchain-Strategie zivil- und aufsichtsrechtlich die notwendigen Voraussetzungen für elektronische Wertpapiere zu schaffen, begrüßt und zeitgleich weitergehende Überlegungen angestellt. Derweil nimmt auch ein möglicher Gesetzesentwurf zu elektronischen Schuldverschreibungen offenbar noch vor der Sommerpause des Bundestages Gestalt an.
Schon seit geraumer Zeit zeigt sich deutlich, wie stark der Finanzmarkt von technischen Entwicklungen wie der Blockchain-Technologie beeinflusst wird. Dadurch verändert sich nicht nur die Funktionsweise des Kapitalmarkts radikal. Vielmehr werden darüber hinaus auch neuartige Finanzierungsmöglichkeiten auf Grundlage der Blockchain für Unternehmen geschaffen.
"Investieren wie ein Milliardär" – „Lamborghini fahren.“ – „675% Rendite.“ – „Erstklassige KI-basierte Handelsstrategien, die seit 2012 die globalen Märkte übertroffen haben"… All dies versprach das Unternehmen R. potentiellen Investoren – und wurde nun von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") gestoppt.
Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste können auch im Krypto-Bereich erbracht werden – diese Binsenweisheit wurde nun gerichtlich bestätigt. Dass weder Emittenten oder Händler von Kryptowährungen noch deren Dienstleister im regulierungsfreien Raum operieren, müssen diese mittlerweile des Öfteren „am eigenen Leib“ erfahren.
Tanja Aschenbeck und Thorge Drefke erläutern in der aktuellen Ausgabe der RdF (Recht der Finanzinstrumente - Betriebs-Berater Kapitalmarkt) – mit Schwerpunkt im Kryptobereich – die wesentlichen Grundpfeiler der geplanten EU-Crowdfunding-Verordnung und warum es letztlich nicht zur Einbeziehung von ICO kam. Dies hat rechtliche, praktische und politische Auswirkungen auf Crowdfunding-Projekte und die Kryptobranche.
In diesem Beitrag soll der Begriff des „smart contracts“ nüchtern erklärt werden. Smart Contracts sind beeindruckend – um schlaue Verträge handelt es sich aber nicht. Stattdessen handelt es sich bei smart contracts um Software, die bestimmte Befehle ausführt.
Initial Coin Offerings („ICO“) sind nun bereits seit längerem eine attraktive alternative Form der Unternehmensfinanzierung - insbesondere für Start-ups. Regelmäßig wird von ICOs berichtet, die große Summen zur Finanzierung von Projekten oder Unternehmen eingesammelt haben. So hat das Start-up Block.one 2018 einen neuen ICO-Rekord mit einer Summe von 4 Milliarden USD erreicht und damit den Rekord von Telegram gebrochen. Auch für deutsche Unternehmen dürften ICOs – zumindest langfristig – Potential haben, wie mehrere „deutsche“ ICOs in 2018 andeuten, wie das Berliner börsennotierte Unternehmen Staramba in der zweiten Jahreshälfte 2018 mit einem ICO-Emissionsvolumen von fast 22 Millionen USD bewiesen hat.