GwG

  • Schwere Zeiten für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    Das geldwäscherechtliche Transparenzregister soll nun zu einem Vollregister ausgebaut werden. Einen entsprechenden Regierungsentwurf hat die Bundesregierung am 10. Februar 2021 beschlossen und am 31. März 2021 in den Bundestag eingebracht Ziel: eine immer effizientere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Aber auch insbesondere manche Kryptowerttransaktionen sollen zukünftig mehr unter die geldwäscherechtliche Lupe genommen werden.

  • Crypto custody business – unnecessary “gold plating” or greater legal security?

    Since the beginning of the year, crypto custody business (Kryptoverwahrgeschäft) has "officially" joined the club of regulated financial services. For the first time, Germany’s Federal Financial Supervisory Authority (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – “BaFin”) has now commented on what it considers to be the decisive questions for crypto-custodians (Kryptoverwahrer) and those who want to become one. In its new guidance notice, BaFin has published information on crypto-regulation and given some indications of its administrative practice to be expected in this respect. However, it seems worth discussing whether this will result in increased legal security for all parties involved. Even after reading BaFin’s guidance notice, a question remains open: BaFin licence, yes / no / maybe?

  • Kryptoverwahrgeschäft – Überflüssiges „gold plating“ oder sinnvolle Ergänzung für mehr Rechtssicherheit?

    Seit Anfang des Jahres ist der neue Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts nun „offiziell“ in den Club regulierter Finanzdienstleistungen aufgestiegen. Erstmals äußerte sich nun auch die BaFin zu den - aus ihrer Sicht - entscheidenden Fragen für Kryptoverwahrer und solche, die es noch werden wollen. In ihrem neuen Merkblatt veröffentlichte sie Informationen zur Krypto-Regulierung und gab einige Hinweise auf ihre diesbezüglich zu erwartende Verwaltungspraxis. Ob damit jedoch eine erhöhte Rechtssicherheit für alle Beteiligten verbunden ist, erscheint diskussionswürdig. Denn auch nach der Lektüre bleibt die Frage: BaFin-Erlaubnis, ja / nein / vielleicht?

  • EBA Konsulation – Neue Guidelines zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken dürften mehr Klarheit schaffen

    Es geht weiter Schlag auf Schlag – die Serie „Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung“ wird auch im Jahr 2020 munter fortgesetzt. Nachdem am 9. Juli 2018 die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft trat, wurde sie Anfang 2020 in Deutschland – hauptsächlich mittels Änderungen im Geldwäschegesetz („GwG“) – umgesetzt. Nun hat die europäische Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) kürzlich einen überarbeiteten Konsultationsentwurf ihrer Leitlinien zur Geldwäscheprävention und zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung veröffentlicht („Konsultationsentwurf“).

    Der Konsultationsentwurf – sofern er so oder ähnlich Geltung erlangen wird – dürfte für mehr Klarheit bei der Analyse der Geldwäsche-/Terrorismusfinanzierungsrisiken sorgen. Dies gilt aus zwei Gründen: aufgrund der detaillierten Risikofaktoren, an denen sich Verpflichtete orientieren können und einem besonderen Teil, der einzelne Geschäftsmodelle von Verpflichteten genauer untersucht. Darüber hinaus beinhaltet er zum ersten Mal auch die Berücksichtigung innovativer technischer Lösungen zur Identifizierung dieser Risikofaktoren, deren Voraussetzungen im Entwurf genauer beschrieben werden.

  • Neues Jahr, neue Regeln – Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie beschlossen

    Bereits Ende Mai 2019 hatte das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für ein Umsetzungsgesetz zur 5. Geldwäscherichtlinie veröffentlicht, der einige Überraschungen bereithielt. Am 14. November 2019 hat der Bundestag nun das Umsetzungsgesetz beschlossen – und erneut gibt es unerwartete Änderungen. Aufgrund der Geltung der neuen Regelungen größtenteils ab dem 1. Januar 2020 wird den Betroffenen nicht mehr viel Zeit für deren Umsetzung bleiben.