Anti Money Laundering

  • Schwere Zeiten für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    Das geldwäscherechtliche Transparenzregister soll nun zu einem Vollregister ausgebaut werden. Einen entsprechenden Regierungsentwurf hat die Bundesregierung am 10. Februar 2021 beschlossen und am 31. März 2021 in den Bundestag eingebracht Ziel: eine immer effizientere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Aber auch insbesondere manche Kryptowerttransaktionen sollen zukünftig mehr unter die geldwäscherechtliche Lupe genommen werden.

  • EBA Konsulation – Neue Guidelines zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken dürften mehr Klarheit schaffen

    Es geht weiter Schlag auf Schlag – die Serie „Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung“ wird auch im Jahr 2020 munter fortgesetzt. Nachdem am 9. Juli 2018 die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft trat, wurde sie Anfang 2020 in Deutschland – hauptsächlich mittels Änderungen im Geldwäschegesetz („GwG“) – umgesetzt. Nun hat die europäische Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) kürzlich einen überarbeiteten Konsultationsentwurf ihrer Leitlinien zur Geldwäscheprävention und zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung veröffentlicht („Konsultationsentwurf“).

    Der Konsultationsentwurf – sofern er so oder ähnlich Geltung erlangen wird – dürfte für mehr Klarheit bei der Analyse der Geldwäsche-/Terrorismusfinanzierungsrisiken sorgen. Dies gilt aus zwei Gründen: aufgrund der detaillierten Risikofaktoren, an denen sich Verpflichtete orientieren können und einem besonderen Teil, der einzelne Geschäftsmodelle von Verpflichteten genauer untersucht. Darüber hinaus beinhaltet er zum ersten Mal auch die Berücksichtigung innovativer technischer Lösungen zur Identifizierung dieser Risikofaktoren, deren Voraussetzungen im Entwurf genauer beschrieben werden.

  • ICOs/STOs/Token – neues Hinweisschreiben der BaFin bietet praktische Handhabe

    Nach wie vor bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der (aufsichts-)rechtlichen Einordnung von Token. Doch auch in praktischer Hinsicht stand bislang in den Sternen: Was prüft die BaFin denn eigentlich, wenn sie einen Initial Coin Offering („ICO“) bzw. Security Token Offering („STO“) bzw. Token-basierte Dienstleistungen beurteilt? Welche Unterlagen müssen Beteiligte der BaFin vorlegen, um ihr Vorhaben untersuchen zu lassen? Auf diese Ungewissheit hat die BaFin mit ihrem neuesten Merkblatt vom 16. August 2019 („Merkblatt“) reagiert. Das Merkblatt bringt inhaltlich hinsichtlich der regulatorischen Einordnung von ICOs/STOs/Token und der diesbezüglichen Verwaltungspraxis der BaFin keine wesentlichen Neuerung mit sich, auch wenn es erstmals konsolidierte Stellungnahme zu Prospekt- und Erlaubnispflichten beinhaltet. Allerdings liefert die BaFin mit dem Merkblatt erstmals eine praktische Handhabe, die es Markt-teilnehmern erleichtern soll, Ihr Vorhaben aufsichtsrechtlich einschätzen zu lassen.

  • Draft regulations implementing 5MLD in Germany seek to extend regulatory perimeter and clarify regulation of crypto activities

    Germany is obliged to implement the 5MLD by 10 January 2020. The recently published Draft now provides changes that comply with the requirements of 5MLD and - in line with the typical German gold-plating approach - partially go beyond the European regulatory framework. The Draft mainly concerns amendments to the Anti-Money Laundering Act (Geldwäschegesetz – "GwG"), but also (complementary) amendments to the German Banking Act (Kreditwesengesetz – "KWG").

  • What will MLD5 mean for the regulation of Cryptoassets?

    In April 2019, the UK government opened its consultation on transposing the Fifth Money Laundering Directive ("MLD5") into national law by the 10 January 2020 deadline for transposition. MLD5 changes include, among other things, requirements for cryptoasset exchanges and custodian wallet providers. The “gold-plating” of MLD5 that the UK government is considering has ramifications for virtual currency exchanges and custodian wallet providers; the FCA is seeking views on this approach.

  • BaFin veröffentlicht Auslegungs- und Anwendungsschreiben zum GwG

    In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 („Vierte EU-Geldwäscherichtlinie“) trat im Juni 2017 das neue Geldwäschegesetz („GwG“) in Kraft. Dieses sieht – wie auch schon das alte GwG - eine Pflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) vor, den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise („AuA“) zur Verfügung zu stellen. Ende 2018 ist die BaFin mit der Veröffentlichung der Hinweise vom 11. Dezember 2018 dieser Pflicht endlich nachgekommen.