Ab dem 1. Januar 2027 eröffnet das Altersvorsorgereformgesetz Anbietern geförderter Altersvorsorgeprodukte attraktive neue Marktzugangschancen. Die bisherigen Riester-Anforderungen – Beitragserhaltungszusage und faktischer Zwang zur lebenslangen Verrentung – hatten den Markt für zahlreiche Anbieter zum einen von vorneherein unattraktiv gemacht und zum anderen zuletzt auch zahlreiche Anbieter zum Marktrückzug veranlasst, da unter den gegebenen Bedingungen die Beitragserhaltungszusage nicht zu erwirtschaften war.
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz fallen diese Hürden: Künftig ist auch ein renditeorientiertes Altersvorsorgedepot ohne Beitragserhaltungszusage förderfähig (staatliche Zulagen und steuerliche Förderung), ergänzt durch ein Standarddepot als niedrigschwelliges Einstiegsprodukt. Insbesondere Kreditinstitute und Wertpapierinstitute können damit erstmals eigenständig – ohne Einbindung eines Lebensversicherers – in den Markt für geförderte Altersvorsorge eintreten.
Wir geben einen Überblick über die neuen Produktkategorien – Altersvorsorgedepot und Standarddepot – und die damit verbundenen Marktzugangschancen sowie die maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen für Anbieter.

I. Das garantiefreie Altersvorsorgedepot als Türöffner
Die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge war bislang an zwei Voraussetzungen geknüpft:
Die Beitragserhaltungsgarantie schloss renditestärkere Produkte de facto aus, während der Verrentungszwang faktisch ein eigenständiges Angebot von Nicht-Versicherern verhinderte. Beide Anforderungen wirkten also als strukturelle Markteintrittsbarrieren für viele Anbieter – und genau diese Hürden beseitigt das Altersvorsorgereformgesetz.
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz eröffnet sich ab dem 1. Januar 2027 eine grundlegend neue Angebotslandschaft: Neben den weiterhin förderfähigen Garantieprodukten steht das garantiefreie Altersvorsorgedepot als eigenständige Produktkategorie zur Verfügung, einschließlich des Standarddepots als standardisierte Variante. Eine Beitragserhaltungsgarantie ist nicht vorgeschrieben und statt einer lebenslangen Verrentung kann zu Beginn der Auszahlungsphase zwischen Leibrente und Auszahlungsplan (mindestens bis 85) gewählt werden. Für Anbieter eröffnet sich damit die Möglichkeit, mit einem eigenständigen, renditeorientierten Vorsorgeangebot in den Markt für geförderte Altersvorsorge einzutreten.
Im Einzelnen stellt sich die neue Produktlandschaft wie folgt dar:
1. Das Altersvorsorgedepot (AVD)
Das Altersvorsorgedepot (AVD) ist ein zentraler Baustein der Reform und eröffnet Anbietern die Möglichkeit, ein chancenorientiertes Vorsorgeprodukt ohne Kapitalgarantien anzubieten.
Im Rahmen eines Altersvorsorgedepot-Vertrages können Altersvorsorgende langfristig am Kapitalmarkt partizipieren und – innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Positivliste – in ein breit gefächertes Anlageuniversum investieren. Dazu zählen insbesondere Fondsanlagen (einschließlich ETF-Strukturen), bestimmte regulierte realwertorientierte Fondsvehikel (z. B. für Infrastruktur- oder Immobilienbezüge im zulässigen Rahmen) sowie ausgewählte Schuldverschreibungen/Anleihen. Ziel ist, gegenüber klassischen Garantieprodukten höhere langfristige Renditechancen zu erschließen; entsprechend dürfen im Altersvorsorgedepot-Vertrag weder ein Mindestkapital zum Ende der Ansparphase noch eine Mindestwertentwicklung vereinbart werden.
Der Gesetzgeber hat zudem eine gesetzliche Kostenbegrenzung – allerdings ausschließlich für das Standarddepot als standardisierte Depotvariante – vorgesehen. Die Effektivkosten dürfen dort höchstens 1,0 Prozent betragen.
Anlageauswahl / Beginn Auszahlungsphase
Die Anlageauswahl obliegt grundsätzlich dem Anbieter, sofern der Vertragspartner nicht von einer vertraglich eingeräumten Eigenauswahl innerhalb der vorgesehenen Anlagemöglichkeiten Gebrauch macht.
Der Beginn der Auszahlungsphase kann innerhalb eines Zeitkorridors von mindestens fünf Jahren frei bestimmt werden; die beabsichtigte Inanspruchnahme ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn anzuzeigen.
Neugestaltung der Auszahlungsphase
Die Reform flexibilisiert die Auszahlungsphase deutlich und senkt damit die Hürden insbesondere für Anbieter außerhalb der klassischen Lebensversicherung.
Künftig kann das angesparte Kapital – neben der klassischen lebenslangen Leibrente – auch über einen befristeten Auszahlungsplan ausgezahlt werden, der frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres endet. Die monatliche Auszahlung wird zu Beginn der Auszahlungsphase und anschließend in wiederkehrenden Abständen von bis zu drei Jahren neu festgelegt; hierfür werden jeweils mindestens 80 Prozent des dann noch vorhandenen Kapitals auf die verbleibenden Monate bis zum Laufzeitende verteilt. Am Ende der Laufzeit wird ein etwaiges Restkapital ausgezahlt.
Damit ist eine lebenslange Verrentung nicht mehr zwingend erforderlich. Das reduziert in der Praxis den bisherigen strukturellen Zwang zur Zusammenarbeit mit einem Lebensversicherer für die Auszahlungsphase und ermöglicht es Anbietern, ein Altersvorsorgeprodukt einschließlich Auszahlungsmechanik ohne Einbindung eines Versicherers anzubieten.
2. Das Standarddepot
Das Standarddepot ist gesetzlich als niedrigschwellige Variante des Altersvorsorgedepots ausgestaltet und richtet sich gezielt an Kunden, die einen unkomplizierten Einstieg in die geförderte Altersvorsorge suchen. Jeder Anbieter eines Altersvorsorgedepots ist verpflichtet, auch ein Standarddepot bereitzustellen.
Anlagestruktur und Lebenszyklussteuerung
Das Standarddepot folgt gesetzlich definierten Standardeinstellungen: Der Anbieter legt zwei OGAW-Sondervermögen mit bestimmten Risikoklassen fest; ein standardisierter Umschichtungs- und Absenkungsmechanismus steuert die Anlagestruktur über den Lebenszyklus. Individuelle Entscheidungen des Altersvorsorgenden sind nur erforderlich, soweit dieser von den Standardeinstellungen abweichen möchte.
Digitaler Abschluss und Kostenbegrenzung
Das Standarddepot ist auf einen unkomplizierten, auch digitalen Abschluss ohne vorherige Beratung ausgelegt. Die Effektivkosten sind gesetzlich auf maximal 1,5 % begrenzt.
II. Das Zertifizierungsverfahren
Wer im neuen Förderrahmen steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte anbieten will, braucht zunächst die Zertifizierung nach dem AltZertG – sie ist die formale Voraussetzung dafür, dass Altersvorsorgebeiträge steuerlich gefördert werden können. Erteilt wird sie – auf Antrag des Anbieters – vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dabei gilt: Die Zertifizierung bestätigt die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen – sie ist kein Qualitätssiegel für das Produkt selbst, sondern ein regulatorischer Förder-Nachweis.
Zertifizierung unter Widerrufsvorbehalt
Ab 1. Januar 2027 wird das Zertifizierungsverfahren in der Praxis deutlich „marktnäher“: Die Zertifizierung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Das reduziert Vorlaufzeiten, weil nicht zwingend eine vollständige Vorabprüfung in der bisherigen Tiefe vorgeschaltet ist – stattdessen stützt sich das Verfahren stärker auf Versicherungen/Bescheinigungen des Anbieters und die Vorlegung der erforderlichen Unterlagen. Der Vorbehalt gilt grundsätzlich für zwei Jahre; für Anträge bis Ende 2028 verlängert sich diese Frist auf vier Jahre.
In der praktischen Konsequenz heißt das: Wer unpräzise, unvollständig oder inkonsistent einreicht, trägt das Risiko, dass die Zertifizierung innerhalb der Vorbehaltsfrist widerrufen wird – mit unmittelbaren Folgen für die auf dem Zertifikat beruhenden Verträge.
Für bestimmte Konstellationen kann der Antragsteller aber auch beantragen, dass eine Zertifizierung erst nach vollständiger Prüfung erteilt wird; dann ist das Zertifikat ohne Widerrufsvorbehalt, allerdings gegen eine höhere Gebühr.
Erforderliche Antragsunterlagen – Überblick
Der Zertifizierungsantrag nach § 4 AltZertG umfasst in der Praxis vor allem zwei zentrale Unterlagenblöcke.
Erstens sind Vertragsmuster und Nachweise zur Zertifizierbarkeit einzureichen: Ausgangspunkt ist das Vertragsmuster im finalen Wortlaut, also der verbindliche Text, auf dessen Grundlage das Produkt später vertrieben wird. Ergänzend verlangt das Gesetz Unterlagen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen zertifizierbar sind.
Zweitens ist der Nachweis der Anbietereigenschaft bzw. des aufsichtsrechtlichen Status erforderlich: Regelfall ist eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang der Erlaubnis.
Elektronische Antragstellung
Die Anträge sind dem BZSt elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln, sobald dieser Zugang eröffnet ist.
Anbieter, die die regulatorischen Voraussetzungen frühzeitig schaffen, können sich einen erheblichen First-Mover-Vorteil sichern.
Das Gesetz sieht vor, dass die Eröffnung des Zugangs für Zertifizierungsanträge sowie der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datenschnittstelle durch ein Schreiben der Zertifizierungsstelle im Bundessteuerblatt bekannt gegeben werden. Nach aktuellem Stand wird die Antragstellung künftig über das Bundesportal (BOP) ermöglicht.
Der Zugang über das BOP ist allerdings offiziell noch nicht eröffnet; wann die Antragsunterlagen direkt über das BOP abgerufen und versendet werden können, ist derzeit nicht bekannt.
III. Wertpapierinstitute als Anbieter – kein Level-Playing-Field
Das AltZertG unterscheidet zwei Gruppen von Anbietern:
Bestimmte Unternehmen sind kraft Gesetzes ohne Weiteres als Anbieter anerkannt (sog. Anbieter-Positivliste, § 1 Abs. 2 Nr. 1–3 AltZertG).
Wer hingegen nicht auf dieser Positivliste steht, kann die Anbietereigenschaft nur über die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen erlangen:
Dieser Weg zur Anbietereigenschaft über die Erfüllung der zusätzlichen Anforderungen steht nach dem Gesetzeswortlaut Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten sowie Kreditinstituten mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts haben, sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der MiFID II mit Sitz in einem anderen Staat des EWR offen.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass damit infolge des Altersvorsorgereformgesetzes EWR-Wertpapierinstitute, die über eine Zweigniederlassung oder über vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz in Deutschland tätig werden unmittelbar in die Anbieter-Positivliste aufgenommen sind – diese müssen folglich die oben genannten zusätzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Demgegenüber müssen Wertpapierinstitute mit Sitz in Inland und Wertpapierdienstleistungsunternehmen i.S.d. MiFID II mit Sitz in einem anderen EWR-Staat, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (gem. § 74 WpIG) im Inland tätig werden, die oben genannten zusätzlichen Anforderungen erfüllen müssen.
Auch wenn es zu begrüßen ist, dass EWR-Wertpapierinstitute, die über eine Zweigniederlassung oder über vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz in Deutschland tätig werden, die Zusatzanforderungen nicht erfüllen müssen, da diesen so der Markteintritt erleichtert wird, besteht hier eine strukturelle Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Wertpapierinstituten, die sämtliche Zusatzanforderungen erfüllen müssen. Da die Gesetzesbegründung keine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung erkennen lässt und die Aufnahme von EWR-Wertpapierinstituten, die über eine Zweigniederlassung oder über vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz in Deutschland tätig werden, in die Anbieter-Positivliste lediglich als bloße Folgeanpassung einer regulatorischen Neustrukturierung (konkret der Aufspaltung der vormals im Kreditwesengesetz gebündelten Regulierung auf das Kreditwesengesetz und das Wertpapierinstitutsgesetz) konzipiert ist, dürfte die daraus resultierende Inländerdiskriminierung auf ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen zurückzuführen sein. Soweit ersichtlich ist der Aufschrei auf Marktseite bislang ausgeblieben. Es bleibt gleichwohl zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier noch ein Level-Playing-Field schafft und auch inländischen Wertpapierinstituten einen privilegierten Zugang ohne Zusatzbedingungen ermöglichen wird.
III. Der Staat als neuer Wettbewerber
Künftig kann die Bundesregierung per Rechtsverordnung ein öffentlich getragenes Standarddepot auf den Markt bringen – also ein gefördertes Altersvorsorgeprodukt, das nicht von einem privaten Anbieter, sondern von einem noch festzulegenden öffentlichen Träger angeboten wird. Damit tritt der Staat zwar als direkter Wettbewerber in den Markt geförderter Altersvorsorge ein; diese Ermächtigung ist jedoch ausdrücklich auf das Standarddepot beschränkt. Das Altersvorsorgedepot als Kernprodukt bleibt privaten Anbietern vorbehalten.
IV. Fazit: Jetzt Chancen nutzen
Das Altersvorsorgereformgesetz beseitigt die beiden zentralen Markteintrittsbarrieren der bisherigen Riester-Welt – die Beitragserhaltungsgarantie und die Pflicht zur lebenslangen Verrentung. Damit öffnet sich ab dem 1. Januar 2027 ein Markt, der für viele Anbieter bislang verschlossen war. Insbesondere Kreditinstitute und Wertpapierinstitute können erstmals eigenständig – ohne Einbindung eines Lebensversicherers – geförderte Altersvorsorgeprodukte anbieten. Die Pflicht, neben dem Altersvorsorgedepot auch ein Standarddepot als niedrigschwelliges Einstiegsprodukt bereitzustellen, könnte zugleich eine Chance sein, eine breitere Kundenbasis zu erschließen.
Für EWR-Wertpapierinstitute mit inländischer Zweigniederlassung ist die Ausgangslage besonders attraktiv. Sie werden als eigenständige primäre Anbieterkategorie ohne Zusatzbedingungen anerkannt.
Entscheidend für den Markteintritt ist die Zertifizierung nach dem AltZertG. Sie kann künftig unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden, was die Vorlaufzeiten verkürzt – zugleich aber hohe Anforderungen an die Qualität und Konsistenz der Antragsunterlagen stellt.
Das Anbieterfeld ist nach Jahren des Marktrückzugs erheblich ausgedünnt – darin könnte eine Chance liegen. Wer jetzt die Zertifizierungsvoraussetzungen schafft, die erforderliche Produktarchitektur aufsetzt und die Antragsunterlagen sorgfältig vorbereitet, kann sich in einem Markt mit großem Wachstumspotenzial einen entscheidenden First-Mover-Vorteil sichern.