Wer Anlageprodukte öffentlich anbietet, muss hierzu – je nach konkreter Ausgestaltung des Anlageprodukts – u. U. neben einem Prospekt auch ein Dokument mit den wesentlichen Informationen zum Produkt veröffentlichen. Entsprechende Pflichten sind teils in nationalen (deutschen) Gesetzen, teilweise aber auch direkt auf europäischer Ebene per Verordnung geregelt. Mit einem neuen Rundschreiben sorgt die BaFin nun für mehr Rechtssicherheit für das zu veröffentlichende Dokument beim Angebot von Vermögensanlagen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat am 27. Juli 2026 das Rundschreiben 08/2026 (WA) („BaFin-Rundschreiben“) veröffentlicht. Mit diesem Rundschreiben stellt sie klar, dass Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz („VermAnlG“) im Regelfall nicht als verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger (packaged retail investment product, „PRIP“) nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 („PRIIPs-VO“) einordnet.
Hintergrund
Das VermAnlG sieht vor, dass ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, vor Beginn des öffentlichen Angebots ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellen und bei der BaFin hinterlegen muss, sofern für die Vermögensanlagen kein Basisinformationsblatt (BIB) nach der PRIIPs-VO veröffentlicht werden muss. Das VIB kann neben der Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts erforderlich sein oder als einziges Informations- und Haftungsdokument im Fall von Crowdfunding oder bestimmten sozialen Projekten (§§ 2a und 2b VermAnlG). Das VermAnlG sieht daher also grundsätzlich eine Subsidiarität des VIB gegenüber dem BIB vor.
Sofern allerdings die Vermögensanlage als PRIP einzuordnen ist, ist ein BIB nach der PRIIPS-VO erforderlich. Wesentliches Kriterium für die Einordnung einer Vermögensanlage als PRIP ist die Frage, ob die an die Anleger zurückzuzahlenden Beträge Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden, unterliegt (Art. 4 Nr. 1 PRIIP-VO). Die BaFin betont insofern die Verantwortlichkeit des Herstellers des Anlageprodukts, diese Einordnung vorzunehmen. Dabei seien wirtschaftliche Merkmale und die Bedingungen des Anlageprodukts von maßgeblicher Bedeutung.
Bisherige Praxis
In der Praxis bestand für Anbieter von Vermögensanlagen bislang erhebliche Rechtsunsicherheit. Seit Geltung der PRIIPs-VO muss im Einzelfall geprüft werden, ob das jeweilige Produkt als PRIP einzustufen ist und daher ein BIB erforderlich ist. Eine falsche Einordnung des Produkts und damit auch die Veröffentlichung eines falschen Informationsdokuments führt insbesondere zu haftungsrechtlichen Konsequenzen.
Einzelne Anhaltspunkte für die Einordnung lieferte bisher lediglich das Merkblatt der BaFin zur Aufsichtsrechtlichen Einordnung einzelner Ausstattungsmerkmale von Unternehmensanleihen auf Grundlage der PRIIPs-VO vom 22. August 2019. In diesem stellte die BaFin klar, dass die Ausstattung einer Unternehmensanleihe mit einem Nachrang oder einer festen Verzinsung allein nicht zu einer Einordnung als PRIP führen. Diese Aussagen konnten insbesondere für die rechtliche Einordnung zur Hilfe genommen werden, ob Vermögensanlagen in Form von Nachrangdarlehen ein PRIP darstellen. Aussagen zu sonstigen Merkmalen einzelner Vermögensanlagen konnte dem BaFin-Merkblatt aber nicht entnommen werden.
Das neue BaFin-Rundschreiben
Das aktuelle BaFin-Rundschreiben schafft nun erstmalig eine übergreifende, produktübergreifende Klarstellung für die grundsätzliche Einordnung von Vermögensanlagen:
Da auch bei Vermögensanlagen regelmäßig der Grundcharakter einer unternehmerischen Beteiligung im Vordergrund steht und sich der Wert der Beteiligung nach der Entwicklung des Unternehmens selbst richtet, bestehe laut BaFin keine Abhängigkeit von einem nicht direkt erworbenen („externen“) Referenzwert. Diese eigenkapitalähnliche Funktion einer Vermögensanlage sei im Regelfall prägend für deren Einstufung. Dies gelte insbesondere für Vermögensanlagen in Form von Unternehmensbeteiligungen, Treuhandvermögen, partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen oder Genussrechten. (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 – Nr. 6 VermAnlG).
Aber auch bei sonstigen Vermögensanlagen, die eine Verzinsung oder sonstige Vergütung für die vorübergehende Überlassung von Geld oder Edelmetallen versprechen (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 oder Nr. 8 VermAnlG), geht die BaFin grundsätzlich davon aus, dass es sich nicht um PRIP im Sinne der PRIIP-VO handelt. Aufgrund der der Vielzahl möglicher rechtlicher Ausgestaltungen könne allerdings im Einzelfall auch eine andere Einordnung vorzunehmen sein.
Fazit
Die BaFin bestätigt für den Regelfall das VIB als Standardinformationsdokument für öffentlich angeboten Vermögensanlagen und sorgt damit für mehr Rechtssicherheit für Emittenten und Anbieter von Vermögensanlagen. Gleichzeitig betont die BaFin aber auch, dass nach wie vor jede Vermögensanlage im Wege einer Einzelfallprüfung einzuordnen sei. Das konkrete Anlageprodukt ist daher nach wie vor im Einzelfall auf mögliche atypische Ausgestaltungsmerkmale zu untersuchen, die die Einordnung als PRIP und damit die Veröffentlichung eines BIB anstelle eines VIB erforderlich macht.