Seit dem 19. Juni 2026 ist der sogenannte „Widerrufsbutton" für sämtliche online geschlossenen Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte verpflichtend. Die neue Regelung verfolgt ein klares Ziel: Verbraucher sollen online geschlossene Verträge ebenso einfach widerrufen können, wie sie diese abgeschlossen haben – ein Klick zum Vertragsschluss, ein Klick zum Widerruf. Dieses verbraucherschützende Leitbild liegt dem neuen § 356a BGB zugrunde.
Wer die Anforderungen nicht oder fehlerhaft umsetzt, riskiert erhebliche wirtschaftliche Folgen: Eine mangelhafte Widerrufsbelehrung oder unvollständige vorvertragliche Informationen führen dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt – mit der Konsequenz, dass Verbraucher ihre Vertragserklärung noch Monate nach Vertragsschluss widerrufen und die Rückabwicklung verlangen können. Gerade für Anbieter von Fondsanteilen und Vermögensanlagen kann dies den nachträglichen Verlust bereits eingeplanter Liquidität bedeuten. Sich auf die ordnungsgemäße Umsetzung durch Vertriebspartner zu verlassen, genügt dabei nicht – denn im Falle eines Widerrufs ist es der Anbieter selbst, der die wirtschaftlichen Folgen trägt.
Der nachfolgende Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick über die wesentlichen Neuerungen und zeigt auf, wo konkreter Handlungsbedarf besteht.

Der neue Widerrufsbutton gilt branchenübergreifend – insbesondere aber für Finanzdienstleister
Von der Pflicht zur Bereitstellung des elektronischen Widerrufsbuttons sind alle Unternehmer sämtlicher Branchen und größenunabhängig betroffen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche – namentlich Websites sowie mobile Applikationen (Apps) – anbieten, für die kraft Gesetz ein Widerrufsrecht besteht.
Damit sind insbesondere Finanzdienstleister erfasst, die ihren Kunden einen Online-Vertragsschluss anbieten – und die den Widerrufsbutton angesichts des bereits seit dem 19. Juni 2026 geltenden Rechts grundsätzlich schon implementiert haben müssen.
Umsetzung der neuen Pflichten – Überblick
Grundsatz
Die Widerrufsfunktion muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Praxis bedeutet dies für Finanzdienstleister: Da laufend neue Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, läuft zu nahezu jedem Zeitpunkt mindestens eine Widerrufsfrist. Der Widerrufsbutton muss daher faktisch dauerhaft auf der Website bzw. in der App bereitgehalten werden.
Ein „individueller“ Widerrufsbutton, der mit Ablauf der jeweiligen Widerrufsfrist automatisch deaktiviert wird, ist bei einer Vielzahl parallel laufender Verträge technisch kaum umsetzbar. Die Konsequenz: Auch Verbraucher, deren Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist, können den Button nutzen und einen Widerruf erklären. Der Finanzdienstleister muss daher intern einen Prozess etablieren, um eingehende Widerrufserklärungen auf ihre Rechtzeitigkeit zu prüfen und verspätete Widerrufe gegenüber dem Verbraucher zurückzuweisen.
Ausnahme: Individualisierung im persönlichen Log-In-Bereich
Verfügt der Finanzdienstleister über einen persönlichen Log-In-Bereich für seine Kunden, eröffnet sich eine praxisrelevante Gestaltungsoption: Der Widerrufsbutton kann dort individuell – also bezogen auf den konkreten Verbraucher und dessen Vertragsverhältnis – ausgestaltet werden. Dies hat das KG Berlin (Urt. v. 18.11.2025 – 5 UKl 10/25) zwar für den Kündigungsbutton anders entschieden; für den Widerrufsbutton lässt das Gesetz eine solche Individualisierung jedoch ausdrücklich zu. Voraussetzung ist allerdings, dass auch der vorherige Vertragsschluss ausschließlich nach Einrichtung eines individuellen Kundenkontos möglich war – der Widerruf muss insoweit spiegelbildlich zum Vertragsschluss ausgestaltet sein.
Der praktische Vorteil dieser Lösung liegt auf der Hand: Da sich der Widerrufsbutton im Log-In-Bereich nur an den konkreten Verbraucher richtet, muss er nur dann angezeigt werden, wenn für diesen Verbraucher tatsächlich noch eine Widerrufsfrist läuft. Der oben beschriebene Aufwand einer nachträglichen Fristprüfung entfällt damit weitgehend.
Entscheidend für die korrekte Platzierung des Widerrufsbuttons ist, dass für den Verbraucher ohne Umwege auffindbar und nutzbar ist – eine bewusste oder unbewusste Erschwerung des Zugangs ist zu vermeiden.
Zur konkreten Gestaltung gibt die Gesetzesbegründung eine erste Orientierung: Eine Platzierung im Footer der Website ist grundsätzlich zulässig, allerdings nur, wenn der Button durch geeignete gestalterische Mittel – etwa eine auffällige Farbgebung, deutliche Kontraste oder eine größere Schrift – klar von sonstigen Informationen wie Impressum oder AGB abgehoben wird. Ein bloßer Hyperlink ohne visuelle Hervorhebung reicht dagegen nicht aus.
In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Widerrufsbutton in Farbe und Größe mindestens ebenso prominent zu gestalten wie den Button zum Vertragsschluss – so lässt sich das gesetzliche Leitbild „ein Klick zum Vertragsschluss, ein Klick zum Widerruf” auch gestalterisch abbilden und das Risiko einer Beanstandung minimieren.
Einschränkung des ewigen Widerrufsrechts – aber nur bei erfolgter Belehrung
Bisher sahen die Regelungen zum Widerruf für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vor, dass das Widerrufsrecht spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt – allerdings mit ausdrücklicher Ausnahme für Verträge über Finanzdienstleistungen. Für letztere Bestand daher ein ewiges Widerrufsrecht, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sein sollte, und ein Verbraucher konnte in diesen Fällen auch viele Jahre später noch widerrufen.
Mit der neuen gesetzlichen Regelung wurde dieses ewige Widerrufsrecht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen eingeschränkt. Grundsätzlich erlischt dieses nun – wie bisher bei sonstigen Verträgen auch – nach 12 Monaten und 14 Tagen.
Sofern allerdings schlichtweg überhaupt nicht über das Widerrufsrecht belehrt wurde, verbleibt es beim ewigen Widerrufsrecht.
Wegfall der Muster-Widerrufsbelehrung – keine Gesetzlichkeitsfiktion mehr zugunsten des Finanzdienstleisters
Der deutsche Gesetzgeber hat zudem mit Wirkung zum 19. Juni 2026 die Muster-Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen ersatzlos aufgehoben. Damit entfällt auch die bisherige Gesetzlichkeitsfiktion: Finanzdienstleister konnten sich bislang darauf verlassen, dass eine wortgetreue Übernahme des Musters den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dieses sichere Netz gibt es nicht mehr.
In der Praxis bedeutet dies: Finanzdienstleister gewinnen auf der einen Seite zwar mehr Gestaltungsspielraum bei der Formulierung ihrer Widerrufsbelehrung, tragen aber zugleich das Fehlerrisiko. Auf der anderen Seite gibt es nun mit dem Widerrufsbutton eine neue Möglichkeit, den Widerruf zu erklären, und neue vorvertragliche Informationspflichten und noch keine die neuen Regelungen ausfüllende Rechtsprechung. Bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung ist daher besondere Vorsicht geboten.
Vorvertragliche Informationen
Die gesetzlichen Änderungen betreffen auch die Ebene der vorvertraglichen Informationen, die dem Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind. Zwar bauen die nun geltenden vorvertraglichen Informationspflichten zum Teil auf den bisherigen vorvertraglichen Informationspflichten auf, es werden aber auch völlig neue Informationspflichten eingeführt. Wichtig dürfte insbesondere die neu hinzugetretene Pflicht, den Verbraucher über das Bestehen und die Platzierung des Widerrufsbuttons aufzuklären, sein. Bestehende vorvertragliche Verbraucherinformationen müssen zwingend auf ihre Vollständigkeit hin überprüft werden und an die neue Rechtslage angepasst werden.
Dem Verbraucher müssen die vorvertraglichen Informationen vollständig vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Sind sie unvollständig oder fehlen ganz, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Zwar erlischt das Widerrufsrecht nach neuer Rechtslage grundsätzlich spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen – das wirtschaftliche Risiko bleibt gleichwohl erheblich: Ein Verbraucher, der beispielsweise einen Fondsanteil oder eine Vermögensanlage gezeichnet hat, kann seine Erklärung innerhalb dieses Zeitraums auch noch Monate nach der Zeichnung widerrufen. Die Rechtsfolge ist in der Regel die vollständige Rückzahlung des Anlagebetrags. Für den Fonds bzw. den Anbieter der Vermögensanlage bedeutet dies im Ergebnis den nachträglichen Verlust bereits eingeplanter und möglicherweise schon investierter Liquidität – ein Szenario, das sich durch eine sorgfältige Prüfung und Aktualisierung der vorvertraglichen Informationen vermeiden lässt.
Barrierefreiheit der vorvertraglichen Informationen
Das neue Recht verpflichtet Unternehmer, Verbrauchern mit Behinderungen die vorvertraglichen Informationen auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien Format bereitzustellen. Wichtig für die Praxis: Die Pflicht wird nicht automatisch ausgelöst, sondern erst, wenn ein Verbraucher ein barrierefreies Format aktiv anfordert – etwa per E-Mail, telefonisch oder über ein Kontaktformular. Der Unternehmer muss also nicht von sich aus ermitteln, ob bei einem Verbraucher eine Behinderung vorliegt. Fordert beispielsweise ein sehbehinderter Verbraucher ein barrierefreies Format an, kann dies bedeuten, dass die vorvertraglichen Informationen in Blindenschrift oder in einem mit Screenreader-Software lesbaren Format zur Verfügung gestellt werden müssen.
Klarstellung des Verhältnisses zwischen VermAnlG und BGB
Für Emittenten von Vermögensanlagen schafft die neue Rechtslage eine erfreuliche praxisrelevante Vereinfachung: Der neue § 2d Abs. 6 VermAnlG regelt das Verhältnis der Widerrufsrechte nach dem BGB und nach dem VermAnlG nunmehr dahingehend, dass bei Fernabsatzverträgen nur noch und ausschließlich das Widerrufsrecht nach dem BGB gelten soll. Damit ist es nicht mehr erforderlich – wie dies in der Praxis bisher üblich war –, dass der Verbraucher über beide Widerrufsrechte parallel belehrt werden muss.
Widerrufsbutton, neue Widerrufsbelehrung, erweiterte vorvertragliche Informationspflichten, Barrierefreiheit – die seit dem 19. Juni 2026 geltenden Anforderungen sind vielschichtig und betreffen die gesamte Online-Vertriebsstrecke. Wer hier nicht sorgfältig arbeitet, riskiert, dass Widerrufsfristen nicht zu laufen beginnen und Verbraucher ihre Vertragserklärung noch Monate nach Vertragsschluss widerrufen können. Gerade für Anbieter von Fondsanteilen und Vermögensanlagen kann das den nachträglichen Verlust bereits investierter Liquidität bedeuten – ein Risiko, das sich durch eine rechtzeitige Überprüfung und Anpassung der eigenen Prozesse und Dokumente vermeiden lässt.
Die neuen Regelungen gelten für sämtliche seit dem 19. Juni 2026 im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge über Finanzdienstleistungen. Wer die Umsetzung noch nicht abgeschlossen hat, sollte jetzt kurzfristig handeln – eine nachträgliche Anpassung kann den Fristbeginn zwar nicht rückwirkend, wohl aber ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Nachholung auslösen und so die dringend benötigte Planungssicherheit für die Zukunft schaffen. Wichtig dabei: Sich allein auf die ordnungsgemäße Umsetzung durch Vertriebspartner zu verlassen, genügt nicht. Im Falle eines Widerrufs trägt der Anbieter selbst die wirtschaftlichen Folgen.