+++ UPDATE +++ Regierungsentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler veröffentlicht


Die Bundesregierung treibt ihr Vorhaben der Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) weiter voran und veröffentlichte kürzlich den Regierungsentwurf für ein entsprechendes Gesetz. Bis Ende dieses Jahres soll die Übertragung abgeschlossen sein.

Noch kurz vor Jahresschluss hatte das Bundeministerium der Finanzen („BMF“) am 23. Dezember 2019 einen Referentenentwurf für das „Gesetz zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ veröffentlicht (wir berichteten hier). Nachdem trotz einer kurzen Frist zahlreiche Stellungnahmen zum Referentenentwurf eingingen, veröffentlichte das BMF nun am 11. März 2020 den Regierungsentwurf.

In den Stellungnahmen wurde teilweise erhebliche Kritik geäußert. So sei beispielsweise die Übertragung der Aufsicht von den Gewerbeämtern und IHKs auf die BaFin unter dem Gesichtspunkt der Vereinheitlichung der Aufsicht für den Bundesverband Investment und Asset Management e.V. („BVI“) nicht nachzuvollziehen. Viele Finanzanlagenvermittler würden auch Versicherungsvermittlung betreiben und müssten sich künftig mit verschiedenen Aufsichtsbehörden auseinandersetzen. So werde die Aufsicht nicht vereinheitlicht, sondern die Zersplitterung lediglich verlagert. Zudem bemängelt der BVI die Begründung des Gesetzesvorhabens mit einer qualitativ hochwertigeren Aufsicht durch die BaFin, ohne verlässliche Zahlen zu von Finanzanlagenvermittlern verursachten Schadensfällen vorliegen zu haben.

Trotz dieser grundsätzlichen Kritik wird das Gesetzesvorhaben aber weiter vorangetrieben. Der Regierungsentwurf entspricht inhaltlich weitestgehend dem Referentenentwurf. So wird beispielsweise weiterhin an der Differenzierung zwischen Finanzanlagendienstleistern mit eigener Erlaubnis, Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und vertraglich gebundenen Dienstleistern, die keine eigene Erlaubnis benötigen, festgehalten. Lediglich die Definitionen sollen nun nicht mehr im allgemeinen Teil erfolgen, sondern unmittelbar zu Beginn des neuen Abschnitts in § 96 WpHG-RegE.

Neu ist, dass nun offenbar mehr Wert auf elektronische Kommunikation zwischen Behörde und Beaufsichtigtem gelegt wird. Während diese laut Referentenentwurf noch im Ermessen der BaFin stehen sollte, ist die Nutzung elektronischer Kommunikationsverfahren nun verpflichtend vorgeschrieben und soll zu größerer Kosteneffizienz führen. Dies dürfte sich auch bei den Kosten der betroffenen Dienstleister positiv bemerkbar machen und ist in Zeiten der Digitalisierung längst überfällig.

Verpasst hat die Bundesregierung allerdings erneut die Möglichkeit, die neuen Vorgaben in Bezug auf Crowdfundingdienstleister anzupassen. § 96l Abs. 4 WpHG-RegE sieht nach wie vor die Kontrolle der Einhaltung der maximalen Einzelinvestitionsschwelle von EUR 10.000 vor, während gem. § 2a VermAnlG bereits seit Mitte 2019 bei entsprechendem monatlichen Nettoeinkommen sogar bis zu EUR 25.000 investiert werden können. Hier wäre eine Korrektur im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erforderlich.

Insgesamt wird abzuwarten bleiben, welche Änderungen der Regierungsentwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch erfahren wird. Angesichts des straffen Zeitplans bis Ende 2020 dürfte eine Behandlung im Bundestag bzw. durch die maßgeblichen Ausschüsse in nicht allzu ferner Zukunft erfolgen. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise scheint aber auch eine Verzögerung der Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagendienstleister auf die BaFin nicht ganz ausgeschlossen.