Rechtssicherheit für Unternehmen und Banken – Update zum Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung im KWG


Am 14. November 2019 hat der Gesetzgeber das in den letzten Monaten stark diskutierte Umsetzungsgesetz zur Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen, welches am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird. Neben dem neu eingeführten Kryptowert als Finanzinstrument wird das Kryptoverwahrgeschäft als Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz („KWG“) aufgenommen. Damit benötigen Unternehmen für die Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes eine Erlaubnis und müssen (Sorgfalts-)Pflichten nach dem Geldwäschegesetz („GwG“) beachten.

Über die Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie berichteten wir laufend (hier, hier und hier). Die Einfügung des Kryptowertes und des Kryptoverwahrgeschäftes in das KWG führt dazu, dass die jeweiligen Dienstleistungsanbieter als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungsinstitute geldwäscherechtlich Verpflichtete werden, soweit sie nicht bisher bereits Verpflichtete sind:

In § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG wird in Nr. 6 das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung und damit als neuer Erlaubnistatbestand eingefügt. Danach bedarf ein Dienstleister, der (gewerbsmäßig) „die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen, für andere“ anbietet, zukünftig einer Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG.

Erfasst werden hiervon insbesondere Online-Wallets für die Verwahrung von (Krypto-)Token und sog. Private Keys (die der Übertragung von (Krypto-)Token dienen); das reine Anbieten von Speicherplatz (zB Webhosting oder Cloud-Angebote) fällt hingegen nicht unter den Begriff des Kryptoverwahrgeschäftes.

Erfordernis einer ausschließlichen Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft aufgehoben

Nicht in das Umsetzungsgesetz aufgenommen wurde aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses die viel diskutierte Regelung, wonach die Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft nur erteilt werden dürfe, wenn das Unternehmen keine anderen nach dem KWG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (zB Anlagevermittlung, Eigenhandel oder Betrieb eines multilateralen Handelssystems) erbringe. Mit der Erlaubnisbeschränkung sollte sichergestellt werden, dass die insbesondere IT-bezogenen Risiken des Kryptoverwahrgeschäftes nicht auf andere, parallel dazu erbrachte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen durchschlagen.

Diese Regelung wurde in der Beschlussfassung gestrichen, nachdem die Ausschüsse des Bundesrates Kritik an ihr äußerten und dazu rieten, von der Erlaubnisbeschränkung Abstand zu nehmen. Ebenfalls aufgehoben wurde damit die Regelung, dass die spätere Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 KWG ausgeschlossen sein soll, solange das Unternehmen nicht ausdrücklich auf eine bestehende Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft verzichtet oder die Erlaubnis nicht auf anderem Wege erloschen ist oder aufgehoben wurde. Diese ursprünglich noch im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen hätten einerseits für Banken bedeutet, dass sie das Kryptoverwahrgeschäft nicht mehr neben ihren anderen Tätigkeiten hätten durchführen können und umgekehrt für Anbieter von Kryptoverwahrung, dass diese keine anderen Bank- und Finanzdienstleistungen hätten anbieten dürfen.

Unternehmen dürfen nunmehr also neben der Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes auch weitere nach dem KWG erlaubnispflichtige Tätigkeiten erbringen, wenn sie hierfür die entsprechende Erlaubnis haben. Ebenso dürfen Banken das Kryptoverwahrgeschäft weiterhin neben ihrem üblichen Portfolio aufnehmen.

BaFin nimmt Interessenbekundungen entgegen

Sobald das Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wird die BaFin Anträge für die Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes entgegennehmen.

Für Unternehmen, die bisher schon das Kryptoverwahrgeschäft erbracht haben, gelten sodann die Übergangsvorschriften des neu eingefügten § 64y KWG n.F. Danach gilt für ein Unternehmen, das mit Inkrafttreten des neuen KWG am 1. Januar 2020 das Kryptoverwahrgeschäft erbringt und damit zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, die Erlaubnis für den Betrieb dieses Geschäftes als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der BaFin schriftlich anzeigt und wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag stellt.

Außerdem können Unternehmen, die als vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Abs. 10 KWG tätig sind, neben dieser Tätigkeit auch bis zum 30. November 2020 (weiterhin) das Kryptoverwahrgeschäft betreiben.

Bereits jetzt bittet die BaFin jedoch interessierte Unternehmen um eine formlose und unverbindliche Interessenbekundung, die bereits das bald regulierte Kryptoverwahrgeschäft erbringen oder die Erbringung beabsichtigen. Durch die Interessenbekundungen möchte die BaFin nicht nur einen reibungslosen Übergang auf die neue Rechtslage ermöglichen, sondern auch frühzeitig einen Überblick über den Markt erhalten. Die Interessenbekundung ist freiwillig und hat keine Auswirkungen auf ein zukünftiges Erlaubnisverfahren. Außerdem ersetzt die Interessenbekundung nicht die förmliche Anzeige nach § 64y KWG n.F. Die gesetzliche Vorgabe in § 64y KWG n.F. setzt nach ihrem Wortlaut eine schriftliche Anzeige voraus.

Die BaFin wird Unternehmen außerdem darüber informieren, sobald sie ihre Verwaltungspraxis zu der Zulassung und der laufenden Aufsicht für die neue Finanzdienstleistung konkretisiert hat.

Da sich das Erlaubnisverfahren für das Kryptoverwahrgeschäft nach § 32 KWG richtet, kann das bereits bestehende Merkblatt als Orientierungsquelle weitgehend berücksichtigt werden.