Neues Jahr, neue Regeln – Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie beschlossen


Bereits Ende Mai 2019 hatte das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für ein Umsetzungsgesetz zur 5. Geldwäscherichtlinie veröffentlicht, der einige Überraschungen bereithielt. Am 14. November 2019 hat der Bundestag nun das Umsetzungsgesetz beschlossen – und erneut gibt es unerwartete Änderungen. Aufgrund der Geltung der neuen Regelungen größtenteils ab dem 1. Januar 2020 wird den Betroffenen nicht mehr viel Zeit für deren Umsetzung bleiben.

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie berichteten wir regelmäßig, etwa über die Veröffentlichung des ersten Referentenentwurfs, den darauf aufbauenden Regierungsentwurf, aber auch über die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf. Am 14. November 2019 hat das Verfahren mit der Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes in das Geldwäschegesetz („GwG“) im Bundestag sein Ende gefunden und sorgte dabei für einige Überraschungen.

Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten neuen Regelungen für den Finanzsektor:

  • Kryptoverwahrer (sog. Wallet-Anbieter) und Kryptotauschbörsen werden geldwäscherechtlich Verpflichtete
  • Künftig können auch Fondsgesellschaften selbst geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, diese können von der (nun) eigenständigen Definition als Finanzunternehmen im GwG erfasst sein.
  • Es besteht eine neue elektronische Registrierungspflicht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) für sämtliche geldwäscherechtlich Verpflichtete
  • Das Transparenzregister wird der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ein berechtigtes Interesse ist nicht mehr erforderlich. Zudem können weitergehende Informationen abgerufen werden, etwa Angaben zur Staatsangehörigkeit eines wirtschaftlich Berechtigten.
  • Eine Überraschung (da durch die 5. Geldwäscherichtlinie nicht vorgegeben) stellt das erst in der Beschlussfassung eingefügte Auskunftsrecht des wirtschaftlich Berechtigten selbst dar. Damit wird es diesem ermöglicht, seinerseits Auskunft darüber zu erhalten, wer wann welche Informationen abgerufen hat – gold-plating at its best.
  • Verpflichtete müssen künftig verpflichtend einen Auszug oder Nachweis der Registrierung aus dem (Transparenz-)Register zu wirtschaftlich Berechtigten des Geschäftspartners einholen. Zugleich besteht eine neue Pflicht, Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Vertragspartners und dem Transparenzregister zu melden.
  • Verschärft werden die Sorgfaltspflichten bei Geschäften mit Bezug zu Hochrisikodrittstaaten (zB Bahamas, Saudi-Arabien, Afghanistan oder Jemen). Hier reicht künftig der bloße Bezug eines Geschäfts zu einem Hochrisikodrittstaat aus, um ggf. erhöhte Sorgfaltspflichten erfüllen zu müssen.

Für großen Wirbel sorgte seit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs des neuen GwG insbesondere die Regulierung von Kryptodienstleistern. So sollen diese zukünftig einer Erlaubnispflicht als Finanzdienstleistungsinstitute unterliegen. Im Hinblick auf die künftige Erlaubnispflicht hat der Gesetzgeber den Betroffenen nun (immerhin) eine großzügigere Übergangsfrist eingeräumt. So gilt eine Erlaubnis als vorläufig erteilt, wenn der Betroffene der BaFin bis zum 31. März 2020 seine Absicht mitteilt, eine Erlaubnis beantragen zu wollen, und bis zum 30. November 2020 eine vollständigen Erlaubnisantrag stellt. Ursprünglich war eine Absichtsanzeige bis zum 1. Februar 2020 und ein Erlaubnisantrag bis zum 30. Juni 2020 vorgesehen.

Vorgesehen war ursprünglich außerdem ein Ausschließlichkeitskriterium für das Erbringen des Kryptoverwahrgeschäfts, sodass daneben keine weiteren Finanzdienstleistungen durch denselben Kryptodienstleister möglich gewesen wären. Dieses wurde (auch nach Kritik im Bundesrat) in der Beschlussfassung gestrichen, sodass nun neben dem Kryptoverwahrgeschäft auch andere Finanzdienstleistungen angeboten werden können.

Es gilt zu beachten, dass die Übergangsfrist für die Erlaubnis als Finanzdienstleister keine Auswirkungen auf die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz hat. Die geldwäscherechtlichen Organisations- und Verhaltenspflichten sind ab dem 1. Januar 2020 zu beachten, auch wenn eine Erlaubnis als Finanzdienstleister erst im Laufe des Jahres 2020 gestellt werden muss. Bei der Implementierung einer geldwäscherechtlichen Compliance ist also Eile geboten.