Neuer Aufpasser, alte Regeln? – BaFin wohl bald auch für Finanzanlagenvermittler zuständig


Finanzanlagenvermittler sollen künftig durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) beaufsichtigt werden – dies sieht jedenfalls das vom Bundesministerium für Finanzen („BMF“) am 24. Juli 2019 veröffentlichte "Eckpunktepapier zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" („Eckpunktepapier“) vor. Aber das ist noch längst nicht alles: Das Eckpunktepapier hält noch weitere "Bonbons" für Finanzanlagenvermittler – möglicherweise sogar für Crowdfunding-Plattformen – bereit.

Eine einheitliche, qualitativ hochwertigere Aufsicht von Finanzanlagenvermittlern – dies ist das erklärte Ziel des BMF. Bisher werden Finanzanlagenvermittler durch die Gewerbeämter oder aber die örtlichen Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt. Um einer “fachlichen Zersplitterung” der Aufsicht entgegenzuwirken, soll diese Aufgabe künftig allein die BaFin übernehmen. Bereits im Rahmen des Koalitionsvertrages hat man sich auf eine schrittweise Übertragung der Aufsicht geeinigt. Nun nimmt das Vorhaben mit Veröffentlichung des Eckpunktepapiers erstmals konkrete Züge an.

Die bisher einschlägigen Erlaubnistatbestände §§ 34f und 34h der Gewerbeordnung (“GewO“) für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sollen durch einen neuen – inhaltsgleichen – im Wertpapierhandelsgesetz (“WpHG“) verankerten Erlaubnistatbestand ersetzt werden. Auch die bislang einschlägigen materiellen Regelungen der Finanzanlagenvermittlerverordnung (“FinVermV“) sollen künftig in einem neuen Abschnitt des WpHG zu finden sein. Die Zuständigkeit der Gewerbeämter und Industrie- und Handelskammern für die Durchführung von Erlaubnisverfahren, Ordnungswidrigkeits-, Widerrufs- und Untersagungsverfahren sowie die laufende Aufsicht soll entfallen. Für die Durchführung der Sachkundeprüfungen sollen sie jedoch durch eine Aufgabenübertragung nach dem WpHG weiterhin zuständig sein.

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sollen einheitlich als “Finanzanlagendienstleister” bezeichnet werden. Diese sollen jedenfalls in drei und gegebenenfalls sogar in vier Gruppen eingeteilt werden:

  • Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis,
  • Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen,
  • vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis
  • sowie ggf. eine weitere eigene Kategorie für Crowdfunding-Plattformen.

Ob Crowdfunding Plattformen als weitere Kategorie dazu kommen werden, wird von der noch zu verabschiedenden Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister („EU-Crowdfunding-Verordnung“) – wir berichteten über diese bereits hier und hier – abhängig gemacht. Wenn eine eingehende Prüfung der EU-Crowdfunding-Verordnung ergibt, dass die darin enthaltenen Vorschriften inhaltlich den neugeschaffenen Reglungen für Finanzanalgendienstleister entsprechen, so sollen auch Crowdfunding-Plattformen von dem Begriff des Finanzanlagendienstleisters erfasst werden; andernfalls sollen Ausnahmebestimmungen geschaffen werden, die die auf EU-Ebene an Crowdfunding-Plattformen gestellten Anforderungen abbilden.

Die Auflistung zeigt, dass nicht alle Finanzanlagendienstleister eine eigene Erlaubnis brauchen. Vielmehr soll Unternehmen, die ausschließlich für Rechnung und unter Haftung einer Vertriebsgesellschaft tätig werden, auch ohne Erlaubnis Vermittlungstätigkeiten ausführen dürfen.

Da durch die Schaffung eines solchen “Level-Playing-Fields” Defizite in der Organisation von Vertriebsgesellschaften größere Auswirkungen als bei Finanzanlagendienstleistern mit eigener Erlaubnis haben können, sollen für Vertriebsgesellschaften nicht nur erweiterte Organisationspflichten gelten, die Einhaltung der Verhaltens- und Organisationspflichten soll auch regelmäßig durch die BaFin kotrolliert werden. Im Gegensatz zu Finanzanlagendienstleistern mit eigener Erlaubnis sollen Vertriebsgesellschaften daher jährlichen und nicht lediglich anlass- und risikoorientierten Prüfungen unterzogen werden. Abgesehen von den verschärften Organisationspflichten für Vertriebsgesellschaften sollen jedoch keine über die FinVermV hinausgehenden Verhaltens- und Organisationspflichten eingeführt werden.

Ein einheitliches Aufsichtsniveau soll durch die Einführung eines sogenannten “Nachweisverfahrens” sichergestellt werden. Die nach §§ 34f, 34h GewO erteilten Erlaubnisse sollen nur fortgelten (Erlaubnisfiktion), wenn die Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis innerhalb von sechs Monaten den Nachweis darüber erbringen, dass sie die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Für Vertriebsgesellschaften soll die Frist mit Inkrafttreten des Gesetzes – voraussichtlich der 1. Januar 2021 – beginnen, für sonstige Finanzanlagendienstleister nach entsprechender Aufforderung durch die BaFin.

Ein Referentenentwurf soll im Laufe dieses Sommers veröffentlicht werden. Eine Verabschiedung des Gesetzes wird für spätestens Mitte 2020 ins Auge gefasst.