BaFin-Stellungnahme zur Online Lastschrift sorgt für Erleichterung


Eine am 22. Februar 2019 von der EBA veröffentlichte Stellungnahme, wonach die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats über einen Fernzugang einer starken Kundenauthentifizierung (SKA) unterliegt, hat zu Besorgnis auf dem Zahlungsverkehrsmarkt geführt. Die BaFin hat nun am 17. April 2019 klargestellt, dass sie eine SKA nicht für erforderlich hält, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht in den Prozess der Mandatserteilung eingebunden ist.

Die EBA-Stellungnahme

Am 22. Februar 2019 hat die EBA (im Auftrag der Europäischen Kommission) über ihr Q&A-Tool (Frage-ID 2018_4359) die Position vertreten, dass die Erteilung eines Lastschriftmandats eine SKA erfordert, wenn das Mandat über einen Fernzugang erteilt wird. Die EBA argumentiert, dass das Erfordernis einer SKA gemäß Artikel 97 Absatz 1 PSD2 Anwendung findet, da die Erteilung des Mandats das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs begründet. Auch wenn die Stellungnahme der EBA nicht zweifelsfrei klarstellt, ob die Anforderungen der SKA nur für Lastschriftmandate gelten sollen, die unter Beteiligung der Bank des Zahlers erteilt wurden, oder auch für (die im E-Commerce praktisch ausschließlich vorkommenden) Mandate, die nur unter Beteiligung eines E-Commerce-Shops erteilt wurden, scheint es, dass die EBA die letztgenannte Position einnimmt, da sie sich wörtlich auf alle Mandate bezieht, die über einen Fernzugang erteilt wurden.

Derzeit stellen Verbraucher, die im E-Commerce-Markt per Lastschrift bezahlen wollen, dem Händler typischerweise Mandate elektronisch zur Verfügung, führen aber keine SKA durch. Der Ansatz der EBA hätte daher zur Folge, dass E-Commerce-Shops SKA-Verfahren einführen müssten, um neue Lastschriftmandate von ihren Kunden zu erhalten, da Banken die Zahlungen ansonsten möglicherweise nicht abwickeln dürften. Neben hohen Kosten und internem Aufwand bei Zahlungsdienstleistern und E-Commerce-Shops drohen erhöhte Abbruchraten bei Endkunden oder das Ausweichen auf andere Zahlungsmittel.

BaFin-Stellungnahme sorgt für Erleichterung

Die BaFin hat am 17. April 2019 eine Erklärung veröffentlicht, dass eine SKA für die Erteilung von Lastschriftmandaten im Internet nur dann erforderlich ist, wenn der Zahler das Mandat unter direkter Beteiligung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers erteilt hat. Dies ist nach BaFin nur bei den in der Praxis nicht generell vorkommenden sog. E-Mandaten im Sinne der SEPA-Regularien der Fall. Online-Mandate, die der Zahler direkt an einen E-Commerce-Shop erteilt, sollten dagegen nicht unter SKA fallen. Die BaFin begründet nicht näher, ob für ihre Auslegung entscheidend war, dass ein Online-Lastschriftmandat keine hinreichenden Betrugsgefahren begründet oder die Abgabe des Mandats bei einem Online-Händler nach ihrer Auffassung nicht über einen Fernzugang erfolgt.

Kommentar und Ausblick

Es ist nicht das erste Mal, dass neue Regularien Besorgnis um die Zukunft der Online-Lastschrift ausgelöst haben. Nachdem vor einigen Jahren Bestimmungen in der SEPA-Verordnung und den SEPA-Schemes den Eindruck erweckt hatten, ein SEPA-Mandat müsse handschriftlich vom Schuldner unterzeichnet werden, hatte der European Payments Council sich veranlasst gesehen, diesem Eindruck durch die Veröffentlichung eine Clarification Letters entgegenzutreten.

Nunmehr dürfte die BaFin durch ihre Stellungnahme für Klarheit auf dem deutschen Markt gesorgt haben. Denn die BaFin ist nicht verpflichtet, Auslegungsentscheidungen der EBA (oder der Europäischen Kommission) in ihre Verwaltungspraxis zu übernehmen. In anderen EWR-Staaten oder im Falle grenzüberschreitender Lastschriftzahlungen kann die Situation aber eine andere sein, sofern sich lokale Aufsichtsbehörden der Stellungnahme der EBA anschließen.

Die Stellungnahme der BaFin gilt jedoch nur für deutsche Zahlungsdienstleister. Während die Frage nach der Erforderlichkeit einer SKA für den deutschen Markt beantwortet zu sein scheint, kann die Situation in anderen EWR-Ländern oder bei grenzüberschreitenden Lastschriftverfahren eine andere sein, sofern die dort zuständigen Aufsichtsbehörden dem Ansatz der EBA folgen.

Die Stellungnahme der BaFin dürfte aber die Frage aufwerfen, ob eine entsprechende Stellungnahme auch im Falle einer von einem E-Commerce-Händler ausgelösten Kartenzahlung abgegeben werden sollte. Schließlich hat die EBA kürzlich auch die Position vertreten, dass über einen Fernzugang erteilte Mandate für Kartenzahlungen den Regelungen der SKA unterliegen sollten.

Bedauerlich ist, dass die Diskussion über das Erfordernis einer SKA bei Online-Lastschriftzahlungen erst in einem so fortgeschrittenen Umsetzungsstadium der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie aufkommt und auch weiterhin nicht abschließend für den europäischen Markt beantwortet ist. Selbstverständlich kann der Gesetzgeber beim Erlass neuer Gesetze nicht sämtliche künftigen Anwendungsfelder – insbesondere bei einem sich rasant entwickelnden innovativen Markt wie dem Zahlungsverkehrsmarkt – abschließend regeln. Bei Massenzahlungsmethoden mit hohem Marktanteil wie der Lastschrift, wäre es aber im Sinne der Marktteilnehmer wünschenswert gewesen, dass sich der Anwendungsbereich zentraler Neuregelungen wie der SKA im Hinblick auf bei Erlass der Neuregelung weit verbreitete Zahlungsmittel zweifelsfrei aus der Neuregelung ergibt.