Erlaubnispflicht auch für Zahlungsdienste in Zusammenhang mit Geldern aus Emission von Kryptowährung


Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste können auch im Krypto-Bereich erbracht werden – diese Binsenweisheit wurde nun gerichtlich bestätigt. Dass weder Emittenten oder Händler von Kryptowährungen noch deren Dienstleister im regulierungsfreien Raum operieren, müssen diese mittlerweile des Öfteren „am eigenen Leib“ erfahren.

So wurde auch dem im Kryptobereich tätigen Unternehmensverbund „OneCoin“, der eine gleichnamige Kryptowährung ausgab und (auch) in Deutschland vertrieb, das Geschäft wegen mangelnder Erlaubnis für die Finanzdienstleistung Eigenhandel von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht (BaFin) untersagt.

Im gleichen Zuge geriet auch ein Dienstleister von „OneCoin“ in den Fokus der Gerichte – diesmal allerdings wegen mangelnder Erlaubnis für den Zahlungsdienst Finanztransfergeschäft. So wurde diesbezüglich eine Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 04.01.2018 – 4 Ws 196/17, 4 Ws 197/17) veröffentlicht, nach der Unternehmen, die (Fiat-)Gelder aus der Emission von Kryptowährungen entgegennehmen und weiterleiten, Finanztransfergeschäft erbringen und einer Erlaubnispflicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (“ZAG“) unterliegen. Anlass für die Entscheidung des OLG Hamm war die Anordnung eines Vermögensarrests in Höhe von fast drei Millionen Euro gegen den Dienstleister von „OneCoin“. Grundlage des Vorwurfs gegen den Dienstleister war eine Vereinbarung mit dem Emittenten bzw. Vertreiber von „OneCoin“, wonach Kaufpreiszahlungen der Kunden des Emittenten auf Konten des Dienstleisters erfolgen und dann auf Konten des Emittenten weitergeleitet werden sollen. Aufgrund dieser Vereinbarung wurde dem Dienstleister vorgeworfen, den Zahlungsdienst Finanztransfergeschäft ohne Erlaubnis zu erbringen und sich deshalb nach dem ZAG strafbar gemacht zu haben.

Ausreichend für den Zahlungsdienst Finanztransfergeschäft war nach Ansicht des Gerichts insbesondere, dass der Zahlungsdienstleister lediglich für einen Zahlungsempfänger tätig war.

Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht, dass alle Dienste in Zusammenhang mit Kryptowährungen dem Finanzaufsichtsrecht unterfallen können – unabhängig davon, ob einzelne Beteiligte ggf. eine Erlaubnis der BaFin benötigen oder haben.