Brexit-StBG: Die Lösung für UK-Zahlungsdienstleister in Deutschland?


Der Deutsche Bundestag hat am 21. Februar 2019 einem Gesetzesentwurf zum Brexit-StBG zugestimmt. Das Gesetz enthält Regelungen, die unter anderem Banken, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten mit Sitz in Großbritannien die Möglichkeit eröffnen, auf Grundlage des Europäischen Passes für einen Übergangszeitraum von bis zu 21 Monaten in Deutschland weiter tätig werden zu dürfen.

Die Adressaten

Bereits ein erster Entwurf des Brexit-StBG sah eine Regelung vor, wonach Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten die Möglichkeit eröffnet werden sollte, Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen übergangsweise weiter in Deutschland betreiben zu dürfen. Da Banken (d.h. solche, die zumindest das Einlagengeschäft und das Kreditgeschäft betreiben) nach deutschem Recht keine gesonderte Erlaubnis für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft benötigen, umfasst das Recht zum Erbringen von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen für Banken aus Großbritannien auf Grundlage des Europäischen Passes gleichzeitig das Recht, Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft in Deutschland zu erbringen.

Reine E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute waren nach dem ersten Entwurf des Brexit-StBG nicht von den Übergangsregelungen erfasst. Diese Lücke hat ein geänderter Gesetzesentwurf aufgrund einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucksache 19/7959) nunmehr geschlossen, nach dem auch Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten übergangsweise die Nutzung des Europäischen Passes gestattet werden kann.

Die Voraussetzungen

 

  1. Die Nutzung des Europäischen Passes durch Zahlungsdienstleister aus Großbritannien erfordert eine vorherige Gestattung durch die BaFin. Die BaFin kann diese Entscheidung durch Allgemeinverfügung, aber auch für konkrete Unternehmen gesondert treffen.
  2. Die Übergangsfrist ist auf maximal 21 Monate begrenzt. Die BaFin ist nicht verpflichtet, den gesamten Zeitraum von 21 Monaten auszunutzen. Vielmehr kann sie auch einen kürzeren Zeitraum festlegen, diesen verlängern, oder auch eine getroffene Entscheidung über die Gestattung der Nutzung des Europäischen Passes jederzeit frei widerrufen. Hierdurch soll die BaFin insbesondere in die Lage versetzt werden, flexibel auf veränderte Rahmenbedingungen, etwa auf das Regelungsumfeld in Großbritannien zu reagieren.
  3. Die BaFin ist nicht nur frei darin, den Zeitraum der Gestattung der Übergangsfrist zu wählen. Vielmehr kann sie auch die Gestattung ganz oder teilweise aussprechen. Mit anderen Worten, kann die BaFin Unternehmen die Nutzung des Europäischen Passes auch nur im Hinblick auf bestimmte Arten von Geschäften gestatten. Dadurch erhält die BaFin die Möglichkeit, die Gestattung der Weiternutzung des Europäischen Passes auf die Geschäftstätigkeiten zu beschränken, die zur Vermeidung von Nachteilen für die Stabilität des Zahlungsverkehrsmarktes erforderlich ist.
  4. Weiterhin ist die Übergangsregelung auch inhaltlich an Voraussetzungen geknüpft. Banken kann die BaFin die weitere Nutzung des Europäischen Passes nur zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte gestatten, bei Zahlungsinstituten und E-Geldinstituten ist dies zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Zahlungsverkehrsmärkte zulässig. Hierbei hatte der Gesetzgeber insbesondere Zahlungsdienste-Rahmenverträge mit längeren Laufzeiten und einzuhaltenden Kündigungsfristen, oder Verträge mit inländischen Online-Händlern, bei denen ein kurzfristiger Wechsel des beauftragten Acquirers nicht kurzfristig möglich ist, im Blick. Letztlich will der Gesetzgeber die Teilnahme von Verbrauchern und Unternehmen am bargeldlosen Zahlungsverkehr sicherstellen. Daher dürfte eine Anwendung der Übergangsregelung nur bei Überschreiten einer gewissen Wesentlichkeitsschwelle in Betracht kommen.
  5. Schließlich ist die Übergangsregelung im Grundsatz auf Bestandsgeschäfte begrenzt. Allenfalls punktuelle Anpassungen bestehender Zahlungsdienste-Rahmenverträge sind Zahlungsdienstleistern aus Großbritannien nach der Übergangsregelung gestattet. Im Übrigen dürfen Zahlungsdienstleister grundsätzlich keine neuen Geschäfte abschließen.

 

Bewertung und Ausblick

Mit der Aufnahme von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten in das Brexit-StBG hat der deutsche Gesetzgeber die Voraussetzung geschaffen, Verwerfungen auf dem Zahlungsverkehrsmarkt in Folge eines ungeregelten Brexits zu vermeiden. Gleichwohl steht die Anwendung des Brexit-StBG auf der anderen Seite unter nicht unerheblichen Voraussetzungen. Die Regelungen geben keine nähere Antwort auf die Frage, wie schwerwiegend die Nachteile für die Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Zahlungsverkehrsmärkte sein müssen, um eine Anordnung der BaFin zu rechtfertigen. Für die weitere Tätigkeit von Zahlungsdienstleistern aus Großbritannien in Deutschland hängt in den kommenden Monaten daher viel von der durch die BaFin zu etablierenden Verwaltungspraxis ab.