EU will bei Crowdfunding-Verordnung nachbessern


Regelungen auch zu ICOs geplant

Der zuständige Ausschuss im Europäischen Parlament hat Änderungen an dem Entwurf der Crowdfunding-Verordnung der EU-Kommission vorgenommen und tritt aufs Tempo bei der Regulierung von Crowdfunding. Neu ist u. a., dass dieser auch Token aus ICOs (teilweise) im Rahmen der Crowdfunding-Verordnung regulieren will. Wir stellen derzeitigen Stand und Änderungen kurz und bündig dar.

Mitte August 2018 veröffentlichte der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (Committee on Economic and Monetary Affairs) seinen Berichtsentwurf bzgl. (d. h. Änderungsanträge zu) der EU-Crowdfunding-Verordnung (Verordnung). Den Entwurf einer solchen Verordnung hatte die europäische Kommission am 8. März 2018 präsentiert.

Der Berichtsentwurf sieht zahlreiche (zu begrüßende) Änderungen vor. Insbesondere soll die Verordnung nun auch auf Crowdfunding-Projekte anwendbar sein, die europaweit bis zu EUR 8 Mio.  von Investoren einsammeln wollen. Damit wird die Grenze des bisherigen Vorschlags von EUR 1 Mio. stark angehoben. Die Änderung soll vor dem Hintergrund erfolgen, dass viele Länder von der Option der EU-Wertpapierprospekt-Verordnung Gebrauch gemacht und die Schwellen für nationale prospektfreie Emissionen auf bis zu EUR 8 Mio. angehoben haben. So kann ein Ineinandergreifen der EU-Finanzregulierung erreicht werden.

Andere Änderungen betreffen unter anderem die Aufsicht über die Crowdfunding-Dienstleister, die nach dem Berichtsentwurf nun doch bei den nationalen Behörden und nicht bei der ESMA verbleiben soll. Dies fügt sich in das bereits bestehende System der primären Aufsicht durch die nationalen Behörden ein, sodass die Aufsichtserfahrung der nationalen Behörden bei der Regulierung von Crowdfunding-Dienstleistern genutzt werden kann. ESMA soll dafür aber (in Zusammenarbeit mit der EBA) – wie bereits länger auf europäischer Ebene üblich – technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um dem Komplexitätsgrad der jeweiligen auf der Plattform angebotenen Dienstleistung gerecht zu werden. Schließlich soll es auch Crowdfunding-Dienstleistern aus Drittstaaten unter Voraussetzungen gestattet werden, innerhalb der EU tätig zu werden.

Weitere wesentliche Änderung ist, dass nun auch Initial Coin Offerings („ICO“) im Rahmen eines Crowdfundingprojekts ausdrücklich zugelassen sein sollen. Auch dieser Ansatz ist im Grundsatz zu begrüßen.

Allerdings soll der Crowdfunding-Dienstleister bei Aufnahme von ICOs in „sein Portfolio“ unter Umständen besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, um den Gefahren für den Finanzmarkt und den einzelnen Anleger zu begegnen. So soll den Investoren insbesondere ein Basisinformationsblatt – vergleichbar mit den Informationsblättern nach dem WpPG oder dem VermAnlG – auf der Plattform zur Verfügung zu stellen. Damit würde auf europäischer Ebene ein weiteres Informationsblatt – neben PRIIP–Informationsblatt (Key Information Document – KID) und KIID (= in Deutschland als wesentliche Anlegerinformationen (wAI) bekannt) – eingeführt, was die Übersichtlichkeit der europäischen wie nationalen Informationsblätterlandschaft nicht gerade fördern dürfte.

Kritik an dem Berichtsentwurf wird insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von ICOs geäußert. Mit der Einbeziehung werde lediglich ein Teil des komplexen Rechtsgebiets der „ICO“ angesprochen. Beispielsweise bleibe der komplette Sekundärmarkt, der angesichts der explodierenden Zahl an ICOs zwangsläufig wichtiger werden wird, unbeachtet. Zwar soll die Aufnahme von ICOs nur ein erster Schritt in Richtung „reguliertes Umfeld für ICOs auf europäischer Ebene“ sein. Es stellt sich dennoch die Frage, ob ICOs (ebenfalls wie Crowdfunding) nicht besser in einem in sich umfassenden Regelwerk gemeinsam aufgearbeitet werden sollte – und zwar nach einer Analyse des bestehenden ICO und Crowdfunding Marktes und in sich und gegenüber anderen Regelwerken konsistenter Art. Die Einbeziehung von ICO in den aktuellen Berichtsentwurf dürfte jedenfalls für viel Sprengstoff sorgen. Insbesondere aufgrund des ggf. gesteigerten Diskussionsbedarfs der „aufgeblähten“ Crowdfunding-Verordnung, könnte eine Verabschiedung vor den anstehenden Wahlen für das Europäische Parlament Ende Mai 2019 unwahrscheinlicher werden. Andernfalls wird sich das Parlament wohl frühestens Ende 2019 / Anfang 2020 mit dem Thema befassen können.

Der Berichtsentwurf sowie Änderungsanträge sollen im ECON-Ausschuss am 8. Oktober 2018 behandelt werden. Der fertige Bericht soll dem Parlament im November dieses Jahres vorliegen und dort in die Beratung gehen.