Currency Token – Ertragsteuerliche Konsequenzen aus Investorensicht


Der Token ist ein kryptografisch geschaffener digitaler Vermögensgegenstand. Er kann in einer Blockchain erfasst und gespeichert werden. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten von Token sind vielfältig. Im Wesentlichen werden Currency Token, Utility Token und Security Token unterschieden.

Ausgestaltungsmöglichkeiten von Token

Der Currency Token dient lediglich der Verwendung als Zahlungsmittel. In diesem Fall wird eine sog. Kryptowährung geschaffen. Die Bekannteste ist der Bitcoin. Dagegen kann ein Utility Token vergleichbar einem Gutschein gegen bestimmte Waren oder Dienstleistungen eingetauscht werden. Je nach Gestaltung ist ein Eintauschen sowohl bei dem ausgebenden Unternehmen, als auch bei mit diesem vertraglich verbundenen Unternehmen möglich. Security Token können als Equity Token oder Debt Token qualifizieren. Ein Equity Token gleicht einem Geschäftsanteil. Dieser bietet die Möglichkeit, mit Stimmrechten oder Anteilen am Erfolg des ausgebenden Unternehmens zu partizipieren. Im Gegensatz dazu gleicht ein Debt Token einer Anleihe. Der Tokeninhaber gibt dem ausgebenden Unternehmen für eine bestimmt Zeit einen Kredit, der fest oder variabel verzinst wird.

Ertragsteuerliche Bewertung von Currency Token

Die Vielfältigkeit der Gestaltungsmöglichkeiten von Token stellt für alle Beteiligten eine große Herausforderung dar. Derzeit existieren weder eine ständige Rechtsprechung, noch gibt es umfassende Äußerungen der Finanzverwaltung. Eine sorgfältige steuerliche Prüfung im Einzelfall ist daher umso wichtiger, um ein späteres „böses Erwachen“ zu vermeiden.

Erwirbt ein Privatanleger Currency Token, z.B. Bitcoin, und veräußert er diese weiter, so ist zu klären, ob und in welchem Umfang die mit diesen Currency Token erzielten „Kursgewinne“ steuerpflichtig sind. Für den Umfang der Steuerpflicht spielt es eine wesentliche Rolle, ob die Veräußerungen zu gewerblichen Einkünften i. S. d. § 15 Abs. 1, 2 Einkommensteuergesetz (EStG) oder zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. §§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 22 Nr. 2 EStG führen. Im Falle einer gewerblichen Tätigkeit unterliegen Veräußerungsgewinne zusätzlich zur Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer. Entscheidend für die Abgrenzung ist im Ergebnis, ob Höhe, Zahl und die Umstände getätigter Veräußerungen noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bleiben. Ist dies nicht der Fall, sind die Einkünfte als gewerblich einzuordnen.

  • Sind Kursgewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. §§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 22 Nr. 2 EStG einzuordnen, beträgt der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung jedoch mehr als ein Jahr, sind die Gewinne grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Currency Token zwischenzeitlich Zinsen erwirtschaftet wurden.

 

  • Werden Currency Token weniger als ein Jahr gehalten und dann veräußert, so sind Gewinne grundsätzlich steuerpflichtig und zwar mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Tokeninhabers (§ 32a EStG). Der günstigere Abgeltungssteuersatz (§§ 32d, 43, 43a EStG) greift nicht. Eine Steuerfreiheit ist nur noch möglich, wenn der erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als EUR 600 betragen hat.

Zu berücksichtigen ist, dass steuerlich eine Veräußerung nicht nur vorliegt, wenn die Currency Token gegen, z.B. Euro oder Dollar, eingetauscht werden. Auch das Bezahlen mit Currency Token im Alltag, z.B. das Bezahlen von Essen in einem Restaurant oder von Dienstleistungen, sowie das Eintauschen gegen andere Currency Token, stellt eine Veräußerung (in Form eines Tausches) dar. Ein etwaiger Kursgewinn errechnet sich dann aus der Differenz zwischen dem Wert der Token im Zeitpunkt des Eintauschens / der Bezahlung und dem Wert, zu dem die Currency Token erworben wurden.

Investiert eine deutsche Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH, in Currency Token, so kann sie grundsätzlich keine steuerfreien Erträge erzielen. Kursgewinne aus der Veräußerung unterliegen der Körperschaftsteuer. Zudem ist zu beachten, dass die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Entsprechend sind Gewinne auch gewerbesteuerpflichtig. Letzteres, d.h. eine Gewerbesteuerpflicht der Gewinne aus der Veräußerung von Currency Token, kommt auch in Betracht, wenn Personengesellschaften in Currency Token investieren.